14. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten 2 und 3 im Rahmen ihrer Anstellung bei der AL.________(Revisionsstelle) AG in der fraglichen Zeitspanne zuständige (Beschuldigter 2) resp. leitende (Beschuldigter 3) Revisoren der O.________ (Sportclub) AG waren. Auch ist unbestritten, dass die beiden Revisoren Kenntnis von der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 hatten und den Verwaltungsrat schriftlich darauf aufmerksam machten.