Hinsichtlich der Tathandlung selber weist die Anklageschrift klar auf Vorsatz. 13.6 Fazit Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter keinem der angerufenen Titel eine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Der Anklagevorwurf ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 21 V. Sachverhalt und Beweiswürdigung