Anders als im vorerwähnten Beschluss SK 23 163–165 der 2. Strafkammer, wo in Bezug auf die Verschlimmerung der Überschuldung jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen in der Anklage fehlte, ist hier eben gerade ausdrücklich erwähnt, dass die Beschuldigten die Verschlimmerung «zumindest in Kauf» genommen haben sollen. Ihnen wird somit klarerweise Eventualvorsatz vorgeworfen, so dass sich die Abgrenzungsfrage gar nicht stellt und die Beschuldigten genau wussten, wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Hinsichtlich der Tathandlung selber weist die Anklageschrift klar auf Vorsatz.