Darüber hinausgehend kann die Diskussion abgekürzt und letztendlich offengelassen werden, wie mit diesen Elementen der Fahrlässigkeit in der Anklage umzugehen ist. Anders als im vorerwähnten Beschluss SK 23 163–165 der 2. Strafkammer, wo in Bezug auf die Verschlimmerung der Überschuldung jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen in der Anklage fehlte, ist hier eben gerade ausdrücklich erwähnt, dass die Beschuldigten die Verschlimmerung «zumindest in Kauf» genommen haben sollen.