Die von der Verteidigung aufgegriffene Diskussion über die Tatbestände mit Doppeltem Vorsatz oder wie eben vorliegend, mit Fahrlässigkeitselementen, ist komplex und führt in der Praxis tatsächlich zu Diskussionen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Misswirtschaft um eine Vorsatzdelikt handelt, welches (nur) Elemente der Fahrlässigkeit aufweist. Darüber hinausgehend kann die Diskussion abgekürzt und letztendlich offengelassen werden, wie mit diesen Elementen der Fahrlässigkeit in der Anklage umzugehen ist.