In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklage gering. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (E. 1.3 des genannten Urteils). Die von der Verteidigung aufgegriffene Diskussion über die Tatbestände mit Doppeltem Vorsatz oder wie eben vorliegend, mit Fahrlässigkeitselementen, ist komplex und führt in der Praxis tatsächlich zu Diskussionen.