Fahrlässigkeit Weil die hiervor erläuterte Überprüfung der Sanierungsmassnahmen letztendlich im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand betrifft, ist im Übrigen das auch von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 einschlägig: In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklage gering.