Diese kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass man später dann doch noch tätig wird. Insofern ist nicht die gänzliche Unterlassung angeklagt, sondern die schadensrelevante Verspätung («Verschleppung») der Überschuldungsanzeige. Mit anderen Worten: Den Beschuldigten wird im Kern vorgeworfen, dem Richter die Überschuldung zu spät angezeigt zu haben. Somit ist auch in dieser Hinsicht der Anklagegrundsatz nicht verletzt. 13.5 Subjektiver Tatbestand / Fahrlässigkeit