20 Sodann wird durch den Umstand, dass die Beschuldigten innerhalb des angeklagten Deliktszeitraumes im April 2016 die Überschuldungsanzeige letztendlich doch noch gemacht haben, die als Unterlassung angeklagte Tathandlung nicht unterwandert: Im Zentrum steht beim angeklagten Tatbestand die deliktisch relevante Unterlassung, welche kausal dafür ist, dass letztendlich weder die Verschlimmerung der finanziellen Lage noch der Konkurs verhindert werden kann. Diese kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass man später dann doch noch tätig wird.