Diese Pflicht entsteht bei Überschuldung und dauert an. Ob und wie weit ein Revisor gehen muss, um geplante Sanierungsmassnahmen auch auf deren effektive Umsetzung und eingetretene Wirksamkeit zu überprüfen, wird noch zu erörtern sein (E. 24.1 hiernach). An dieser Stelle kann im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes vorweggenommen werden, dass der Revisor die Möglichkeit hat, mit der Anzeige zeitweilen zuzuwarten, sofern sich die Situation verbessert.