mit Rangrücktritts bis spätestens 31. Oktober 2015. Dem Argument der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die in der Anklage vorgeworfene Tathandlung nach wie vor und eindeutig das Unterlassen der rechtzeitigen Überschuldungsanzeige bleibt und sich nicht in Richtung Unterlassung der Überprüfung der Sanierungsmassnahmen verschiebt. Die einzige Pflicht der Beschuldigten war es nach Art. 165 StGB, bei Überschuldung (ersatzweise) Anzeige zu machen. Diese Pflicht entsteht bei Überschuldung und dauert an.