Tathandlung Die Beschuldigten rügen weiter, die Vorinstanz habe mit ihren Prüfungsfragen den Unrechtsgehalt des Tatvorwurfes Richtung Pflicht zur Überprüfung der Sanierungsmassnahmen verschoben, was in der Anklageschrift aber gar nicht angeklagt sei. Vorab sei festgehalten, dass die Sanierungsmassnahmen in der Anklage explizit erwähnt werden. Es ist zwar zutreffend, dass eine Auflistung der einzelnen Massnahmen jenes Herbstes 2015 fehlen, diese waren den Beschuldigten aber hinlänglich bekannt, insbesondere jene des Darlehens durch AF.________ mit Rangrücktritts bis spätestens 31. Oktober