Immerhin kann aber festgehalten werden, dass das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil BGE 127 IV 110 auch präzisierte, dass schliesslich eine derartige Verletzung [der obligationenrechtlichen Verpflichtungen eines Revisors gemäss Anklage] eine grobe Nachlässigkeit in der Ausübung des Berufes i.S.v. Art. 165 aStGB darstelle (E. 5.b des genannten Urteils). Die nötigen sachverhaltlichen Elemente für diese Subsumtion finden sich somit in der Anklage. 13.4 Tathandlung