fähigkeit einer Gesellschaft führe, so dass auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei. Daraus erhellt, dass es für die Substantiierung der Verschlimmerung in einem Fall wie dem Vorliegenden ausreicht, sachverhaltlich die vorgeworfene Tathandlung zu umschreiben und die offensichtliche Überschuldung anzuklagen. Beides ist in den beiden Strafbefehlen – wenn auch zugegebenermassen knapp – zu finden. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die finanzielle Lage der O.________ (Sportclub) AG im inkriminierten Zeitpunkt in Bezug auf das vorgeworfene Delikt hinreichend konkretisiert;