Dem genannten Leitentscheid lag der Fall eines Revisors zugrunde, der es im Vertrauen auf einen unrealistischen Sanierungsplan unterliess, den Veraltungsrat der offensichtlich überschuldeten Gesellschaft zur Benachrichtigung des Richters anzuhalten bzw. den Richter selbst zu benachrichtigen. Das Bundesgericht erwog, es entspreche dem üblichen Lauf der Dinge, dass ein solches Verhalten, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen werde (unterlassene Überschuldungsanzeige trotz offensichtlicher Überschuldung und unrealistischer Sanierungsmassnahmen) zu einer Verschlimmerung der Zahlungsun-