__ (Sportclub) AG im inkriminierten Zeitraum nicht mehr vollständig eruiert werden konnten (pag. 18 886, S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich sei bereits an dieser Stelle auf BGE 127 IV 110 [= Pra 91 2022 Nr. 28] E. 5.b.bb (vgl. auch E. 24.1 hiernach hingewiesen. Dem genannten Leitentscheid lag der Fall eines Revisors zugrunde, der es im Vertrauen auf einen unrealistischen Sanierungsplan unterliess, den Veraltungsrat der offensichtlich überschuldeten Gesellschaft zur Benachrichtigung des Richters anzuhalten bzw. den Richter selbst zu benachrichtigen.