Wenn auch knapp, so ist der Anklageschrift doch immerhin klar zu entnehmen, dass die Unterlassung der Überschuldungsanzeige dazu führte, dass [offensichtlich wegen dem verschleppten Konkurs] die laufenden Verbindlichkeiten zunahmen, statt dass man sie [bei rechtzeitiger Meldung] wirksam hätte einstellen können. Eine solche Kausalität (je länger man mit der Überschuldungsanzeige zuwartet, desto länger verpasst man es, laufende Verbindlichkeiten einzustellen und nicht noch mehr Schulden einzugehen) ist denn auch notorisch und erfordert nach Ansicht der Kammer bei nur kurzem Zeitfenster wie vorliegend in der Anklageschrift