18 Dass gemäss Verteidigung im Tatvorwurf gemäss Anklageschrift alsdann der Kausalzusammenhang zwischen vorgeworfener Tathandlung und Überschuldung resp. Verschlimmerung der Überschuldung fehlen soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Wenn auch knapp, so ist der Anklageschrift doch immerhin klar zu entnehmen, dass die Unterlassung der Überschuldungsanzeige dazu führte, dass [offensichtlich wegen dem verschleppten Konkurs] die laufenden Verbindlichkeiten zunahmen, statt dass man sie [bei rechtzeitiger Meldung] wirksam hätte einstellen können.