Zwischen Beginn des Tatvorwurfs und Konkurseröffnung lagen vorliegend gerade mal 7.5 Monate; dass neben der Unterlassung der Überschuldungsanzeige noch weitere Elemente den bereits rasant steigenden Überschuldungstrend verschlimmert haben sollen, wurde weder behauptet noch sind solche aus den Gesamtumständen und den Akten ersichtlich.