der vorgeworfenen Pflichtverletzung (Unterlassung der Überschuldungsanzeige) und dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung). Im genannten Beschluss betrug dieser Zeitraum über sechs bzw. sieben Jahre, so dass ein Verschlimmerungsvorwurf sich nicht so offensichtlich und v.a. nicht so offensichtlich kausal zum Handlungsvorwurf aus den Gesamtumständen ergeben kann wie im vorliegenden Fall. Zwischen Beginn des Tatvorwurfs und Konkurseröffnung lagen vorliegend gerade mal 7.5 Monate;