04 001 533 ff.). Die Beschuldigten wussten somit durchaus, dass und in welchem Masse eine Verschlimmerung eingetreten war, sahen sie sich doch angesichts dieser Verschlimmerung letztendlich dann doch noch veranlasst, die Überschuldung anzuzeigen. Sie können somit nicht geltend machen, sie hätten sich mangels hinlänglich bezifferten Deliktsbetrags resp. genauer Bezifferung der Verschlechterung nicht hinlänglich gegen die Anklage zur Wehr setzen können. Der Beschluss vom 22. August 2024 im Verfahren SK 23 163–165 der 2. Strafkammer ist für den vorliegenden Fall entgegen der Verteidigung nicht einschlägig. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich in der Zeitdauer zwischen