Wesentlich ist dabei, dass die Beschuldigten selber den Zustand und das Ausmass der Verschlimmerung bereits damals kannten. In ihrem Bericht zur prüferischen Durchsicht zum Semesterabschluss per 30. Juni 2015 vom 24. August 2015 wiesen sie darauf hin, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei und durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) abgesehen werden könne (pag. 04 001 124).