Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die beiden Strafbefehle die festgestellte Überschuldung per 30. Juni 2015 ausdrücklich nennen und mit CHF 469'911.88 beziffern. Zwar umfasst die Anklage in der Folge keine Zahlen im Zeitpunkt der schlussendlich erfolgten Überschuldungsanzeige per 15. April 2016 oder gar der Konkurseröffnung per 9. Juni 2016. Immerhin ist aber der Begriff der «Verschlimmerung der Vermögenslage» in der Anklageschrift enthalten und dieses Element somit offensichtlich vorgeworfen. Wesentlich ist dabei, dass die Beschuldigten selber den Zustand und das Ausmass der Verschlimmerung bereits damals kannten.