17 Wie die Verteidigungen zutreffend ausführen, können konkrete Zahlen in der Anklageschrift aber unter Umständen erforderlich sein, um den Vorwurf der Verschlimmerung und der Kausalität dieser Verschlimmerung zu verdeutlichen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die beiden Strafbefehle die festgestellte Überschuldung per 30. Juni 2015 ausdrücklich nennen und mit CHF 469'911.88 beziffern.