O., N 11 zu Art. 325). Sodann geht die Ansicht zu weit, dass in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren auch die Berechnung der inkriminierten Summen aufgezeigt werden solle, da eine detaillierte Darstellung sämtlicher Geldflüsse in komplexen Fällen den Rahmen der Anklageschrift sprengen würde (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, N 30 zu Art. 325).