durchaus präziser hätte redigiert werden können. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO mit der Formulierung des Tatvorwurfs aber auch in diesem Punkt Genüge getan. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Nennung und konkrete Bezifferung eines Deliktsbetrags (mit wenigen Ausnahmen) nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Anklage ist. Soweit Deliktsbeträge nicht tatbestandsrelevant sind, ist die Pflicht zur Nennung in der Anklage nur eine Ordnungsvorschrift (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 11 zu Art.