zu gefährden (vgl. aber die wohl herrschende Lehre, die den Erfolg in der Zahlungsunfähigkeit etc. erblickt; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER],). Zu präzisieren gilt, dass der Tatvorwurf der Misswirtschaft auch in der Variante der Unterlassung der Überschuldungsanzeige nicht zum Dauerdelikt wird. Bestraft wird aber ein pflichtwidriges Globalverhalten, was vorliegend auch den Umstand erklärt, dass ein Tatzeitraum und nicht ein Tatzeitpunkt angeklagt wurde. 13.2 Deliktsbetrag, Kausalität und Verschlimmerung der Vermögenslage