Nach neuem Recht gestaltet es sich schwierig, den Zeitpunkt der Vollendung zu bestimmen, zumal die Misswirtschaft als pflichtwidriges Globalverhalten bestraft wird, mithin mehrere einzelne Handlungen, die auf einen Erfolg hinzielen, die Strafbarkeit nach sich zieht. Da mehrere Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden und ein Strafanspruch erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen (hier: Konkurseröffnung) entsteht, ist davon auszugehen, dass die Vollendung erst dann eintritt, wenn die (mit- )ursächliche Tathandlung objektiv geeignet sind, die Zugriffsrechte der Gläubiger