16 dass sich «spätestens Anfang November 2015» auf das Scheitern der Sanierungsmassnahmen bezieht und den Zeitraum der Tathandlung nicht weiter einschränkt. Ab diesem Zeitpunkt war gemäss Anklage folglich jede verschleppungswirksame Unterlassung der Benachrichtigung deliktisch, nicht dass die Benachrichtigung zwingend und ausschliesslich Anfang November 2015 hätte erfolgen müssen, um von der Anklage überhaupt erst umfasst zu sein. Hierzu ist auch die Frage von Bedeutung, wann das Delikt der Misswirtschaft als vollendet gilt: