Im Weiteren fällt auf, dass auch der Wortlaut des danach beschriebenen Sachverhalts in den Strafbefehlen den angeklagten Zeitraum der Tathandlung nicht einschränkt. Mit der Bezeichnung «spätestens Anfang November 2015» gemäss Anklageschrift ist nicht der letztmögliche und einzige Zeitpunkt zur Benachrichtigung des Richters angeklagt, wie dies die Verteidigung offenbar interpretiert, sondern vielmehr der Zeitpunkt, in welchem klar war, dass die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gescheitert waren und somit die bereits per 30. Juni 2015 festgestellte Überschuldung nicht hatte verbessert werden können. Die Syntax ist klar: