Auf Grund des Verschlechterungsverbots kann diese Frage offenbleiben, die Kammer ist an den vorinstanzlich eingeschränkten Deliktszeitraum im Sinne des Zeitfensters für die eigentliche Tathandlung gebunden, da er auch im Urteilsdispositiv aufgeführt ist. Im Weiteren fällt auf, dass auch der Wortlaut des danach beschriebenen Sachverhalts in den Strafbefehlen den angeklagten Zeitraum der Tathandlung nicht einschränkt.