Immerhin: Aus ganzheitlicher Perspektive wäre auch denkbar gewesen, den Deliktszeitraum wie angeklagt bis zur Konkurseröffnung auszuweiten, weil dieser Vorgang immerhin als objektive Strafbarkeitsbedingung überhaupt die Strafbarkeit begründet. Auf Grund des Verschlechterungsverbots kann diese Frage offenbleiben, die Kammer ist an den vorinstanzlich eingeschränkten Deliktszeitraum im Sinne des Zeitfensters für die eigentliche Tathandlung gebunden, da er auch im Urteilsdispositiv aufgeführt ist.