Die vorgeworfene Unterlassung der Überschuldungsanzeige als Tathandlung konnte logischerweise nur so lange begangen werden, bis die Überschuldung dann doch noch angezeigt wurde. Immerhin: Aus ganzheitlicher Perspektive wäre auch denkbar gewesen, den Deliktszeitraum wie angeklagt bis zur Konkurseröffnung auszuweiten, weil dieser Vorgang immerhin als objektive Strafbarkeitsbedingung überhaupt die Strafbarkeit begründet.