Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum im Urteil sodann hinten beschränkt auf 14. April 2016, einen Tag vor der schliesslich doch noch erfolgten Überschuldungsanzeige. Diese Beschränkung ist nachvollziehbar, zumindest aus Täterperspektive: Die vorgeworfene Unterlassung der Überschuldungsanzeige als Tathandlung konnte logischerweise nur so lange begangen werden, bis die Überschuldung dann doch noch angezeigt wurde.