Implizite oder explizite Tatvorwürfe nach diesem Zeitpunkt würden den Anklagegrundsatz verletzen. Hierzu ist festzuhalten, dass im Strafbefehl explizit ein Begehungszeitraum von Anfang November 2015 bis 9. Juni 2016 angeklagt wurde («Misswirtschaft, begangen ab Anfang November 2015 bis 9. Juni 2016»). Somit ist jede vorgeworfene und erstellte Tathandlung innerhalb dieses Zeitraums von der Anklage umfasst. Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum im Urteil sodann hinten beschränkt auf 14. April 2016, einen Tag vor der schliesslich doch noch erfolgten Überschuldungsanzeige.