13. Erwägungen der Kammer Kern der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigten 2 und 3 hätten in arg nachlässiger Berufsausübung pflichtwidrig unterlassen, nach Feststellung der spätestens per 30. Juni 2015 eingetretenen Überschuldung von CHF 469'911.88 und nach gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen spätestens An-