je mit Hinweisen). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist mithin nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen.