Im genannten Fall seien allerdings auch die Anforderungen betreffend den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet worden. Das gleiche müsse im vorliegenden Fall gelten, wo ebenfalls jegliche Umschreibung subjektiver Elemente in der Anklage fehle. Zusammengefasst genüge die vorliegende Anklage den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, dies unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (pag. 19 480, [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).