In subjektiver Hinsicht könne wiederum der Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer herangezogen werden. Die 2. Strafkammer habe festgehalten, dass diesbezüglich zwar in der Regel die Angabe, dass der Täter die inkriminierte Tat «vorsätzlich» begangen habe, ausreiche; dies jedenfalls bei Tatbeständen, die nur vorsätzlich begangen werden können (mit Verweis auf BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, N 33 und 38 zu Art. 325). Im genannten Fall seien allerdings auch die Anforderungen betreffend den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet worden.