Der Staat handle durch die Anklagebehörde, aber nicht in der gleichen Substantiierungsdichte, was im Wesentlichen zu einer Umkehr der Beweislast führe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass von Gesetzes wegen Raum für Verletzungen der Berufspflichten bestehe, die nicht «arg» seien. Was vorliegend als «arg» gelten solle, werde in der Anklageschrift ebenfalls nicht umschrieben. In subjektiver Hinsicht könne wiederum der Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer herangezogen werden.