Dies sei indes unabdingbar, da nur die erhebliche und dauernde Verschlechterung der finanziellen Situation tatbestandsmässig sei. Weiter brauche es zwischen der Tathandlung (dem Unterlassen der Überschuldungsanzeige) und dem Taterfolg (der Verschlimmerung der Überschuldung) einen Kausalzusammenhang, wozu sich der Strafbefehl ebenfalls nicht äussere. Zur Frage, in welcher Hinsicht die unterlassene Anzeige kausal gewesen sein solle, schweige sich der Strafbefehl aus, was indes mit Blick auf die Beurteilung einer argen Nachlässigkeit erforderlich wäre. Die Prüfung der Verschlimmerung könne