Der blosse Hinweis in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf die fehlende Buchhaltung, welche notabene nicht die Pflicht der Revisoren sei, genüge nicht. Mit einer gewissen Sorgfalt wäre vorliegend im Strafbefehl eine ungefähre Bezifferung möglich gewesen. Da dies nicht gemacht worden sei, sei auch eine Gegenüberstellung der finanziellen Situation der Gesellschaft zu den massgebenden Zeitpunkten nicht möglich. Dies sei indes unabdingbar, da nur die erhebliche und dauernde Verschlechterung der finanziellen Situation tatbestandsmässig sei.