Die Frage, wann welche Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorgelegen seien, sei insofern relevant, als der Tatbestand eine grobe Nachlässigkeit in der Berufsausübung erfordere. Der Strafbefehl halte lediglich in pauschaler Weise fest, die Beschuldigten hätten ihre ersatzweise Pflicht zur Überschuldungsanzeige verletzt, wodurch sich die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert habe. In welchem Umfang diese Verschlechterung eingetreten sei, werde nicht dargelegt. Der blosse Hinweis in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf die fehlende Buchhaltung, welche notabene nicht die Pflicht der Revisoren sei, genüge nicht.