Für den Zeitpunkt November 2015 habe man keine Angaben. In der Anklage müsse aber einigermassen konkret, wenigstens aber grob, dargelegt werden, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situation in der Gesellschaft für die Beschuldigten wie präsentiert habe (mit Verweis auf das Urteil SB210300 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons BK.________(Ortschaft) vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.4). Die Frage, wann welche Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorgelegen seien, sei insofern relevant, als der Tatbestand eine grobe Nachlässigkeit in der Berufsausübung erfordere.