Im bereits genannten Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Misswirtschaft um einen eher schwer fassbaren Tatbestand handle, bei welchem sich die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten schwierig gestalte. Vorliegend werde die unterlassene Überschuldungsanzeige als Tathandlung bezeichnet, obwohl die Anklageschrift die Höhe der Überschuldung zum Zeitpunkt der vermeintlichen Anzeigepflicht nicht nenne. Stattdessen begnüge sie sich mit dem Status vom 30. Juni 2015, wobei zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Anzeigepflicht bestanden habe. Für den Zeitpunkt November 2015 habe man keine Angaben.