Zur subjektiven Seite habe die Vorinstanz nichts ausgeführt. Sie habe aber darauf hingewiesen, dass die Plädoyers vor der Vorinstanz gezeigt hätten, dass die Anklageschrift die für eine effiziente Verteidigung nötigen Elemente enthalte. Gerade Letzteres sei unverständlich, zumal die Verteidigung ansonsten bei einer als unzureichend erachteten Anklageschrift nichts plädieren dürfte. Im bereits genannten Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Misswirtschaft um einen eher schwer fassbaren Tatbestand handle, bei welchem sich die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten schwierig gestalte.