Vorliegend habe die Vorinstanz die Anklageschrift als ausreichend erachtet, wobei sie zu den relevanten Zeitpunkten betreffend die finanzielle Situation der Gesellschaft festgehalten habe, die Überschuldung per 30. Juni 2015 sei erwähnt und es sei aufgrund der unterlassenen Buchführung nachvollziehbar, dass die finanzielle Lage danach nicht mehr genau habe eruiert werden können. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, die vorgeworfene Pflichtverletzung sei genügend umschrieben und die Kausalität zwischen Tathandlung (bzw. der Unterlassung) und der Verschlimmerung der finanziellen Lage gegeben. Zur subjektiven Seite habe die Vorinstanz nichts ausgeführt.