12 Verschlimmerung und der Höhe des Schadens der Gesellschaftsgläubiger gemacht werden (mit Verweis auf BGer 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018). Vorliegend habe die Vorinstanz die Anklageschrift als ausreichend erachtet, wobei sie zu den relevanten Zeitpunkten betreffend die finanzielle Situation der Gesellschaft festgehalten habe, die Überschuldung per 30. Juni 2015 sei erwähnt und es sei aufgrund der unterlassenen Buchführung nachvollziehbar, dass die finanzielle Lage danach nicht mehr genau habe eruiert werden können.