Zur Misswirtschaft nach Art. 165 StGB im Besonderen sei festzuhalten, dass die Anklageschrift sich zur finanziellen Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der angeblichen Bankrotthandlung und zum späteren Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu äussern habe. Weiter müssten Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft mit und ohne Bankrotthandlung und zum Ausmass der