Im Strafrecht ist kein Szenario denkbar, in welchem trotz erstellter Anklagemängel zur materiellen Prüfung der Nichtschuld geschritten würde, schon gar nicht unter Ausschluss der Schuldprüfung. Die materielle Prüfung des Schuldpunkts hat zwingend in Freispruch oder Schuldspruch zu enden, so dass mit der Reihenfolge der gestellten Anträge eine Überprüfung des Anklagegrundsatzes gar nie zum Tragen käme: Das Urteil über den erstgestellten Antrag beendet das Verfahren in jedem Fall.